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Mitarbeiterboni auszahlen — was ist steuerrechtlich wichtig?

Wenn Arbeitgeber Mitarbeiterboni auszahlen, verfolgen sie Ziele wie Motivation und Bindung der Mitarbeiter. Die komplexe steuerliche Seite der Bonuszahlungen tritt oft in den Hintergrund. Wir von der BDS Heier Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg sind versiert in allen Aspekten der Bonuszahlungen. Hier erfahren Sie, was Sie wissen sollten.

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Müssen Arbeitgeber Mitarbeiterboni auszahlen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung von Boni haben Arbeitnehmer in Deutschland nicht. In vielen Unternehmen lässt sich jedoch aus innerbetrieblichen Vereinbarungen ein Anspruch ableiten:


  • Arbeitsvertrag: Häufig genügt ein Blick in den Arbeitsvertrag. Sind Boni vorgesehen, werden sie hier erwähnt.

  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Erhält ein Mitarbeiter für eine bestimmte Leistung eine Bonuszahlung, dürfen Kollegen mit vergleichbarer Position ohne Prämie dies beanstanden. Evtl. liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) vor.

  • Betriebsvereinbarung: Vor allem größere Unternehmen haben für viele Themen Betriebsvereinbarungen. Aus diesen ergibt sich womöglich ein Anspruch darauf, dass Mitarbeiterboni ausgezahlt werden. 

  • Betriebliche Übung: Hat ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander Mitarbeiterboni ausgezahlt, kann er diese Routine nicht ohne Weiteres einstellen. Es sei denn, das Unternehmen hat die Bonuszahlungen nur unter Vorbehalt gewährt. Dann kann es eine erneute Zahlung verweigern. Pauschale Freiwilligkeitsklauseln in den AGB eines Unternehmens sind laut Bundesarbeitsgericht intransparent und daher unzulässig (Az. 10 AZR 825/06).


Dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterboni steuerfrei auszahlen?

Nimmt man die Frage wörtlich, lautet die Antwort „NEIN“. Es gibt im Einkommensteuerrecht keine Möglichkeit, Mitarbeiterboni ohne Besteuerung auszuzahlen. Arbeitgeber haben stattdessen die Möglichkeit, ihre Anerkennung in Form von steuerfreien Waren, Rabatten oder Gutscheinen zu zeigen:


  • Mitarbeiter dürfen vom Arbeitgeber vergünstigte Waren und Dienstleistungen mit einem Kostenvorteil von maximal 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei nutzen. Das können beispielsweise Backwaren des Bäckers sein, in dem ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 8 Abs.3 EstG). Der Gegenwert wird anhand der geltenden Bruttoverkaufspreise mit einem Abzug von 4 % ermittelt.

    Wichtig: Die vergünstigten Waren oder Dienstleistungen müssen zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehören. Sie dürfen nicht überwiegend für die Belegschaft produziert, erbracht und vertrieben werden. Übersteigt der ermittelte Kostenvorteil 1080 EUR p. a., handelt es sich ab 1080,01 EUR um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  • Steuerfreie Sachzuwendungen wie Naturalien und Gutscheine, z. B. als Tank- oder Warengutschein, dürfen maximal 50 EUR je Kalendermonat betragen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze. Bereits ab 50,01 EUR ist der gesamte Betrag (nicht nur die Differenz zu 50 €) zu versteuern.

    Wichtig:
    Voraussetzung ist, dass ein Gutschein oder die Naturalien zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt gewährt werden. Der Gutschein darf kein Ersatz für Gehalt darstellen (Gehaltsumwandlung).

Wie werden ausgezahlte Mitarbeiterboni versteuert?

Wenn Arbeitgeber Mitarbeiterboni auszahlen, freuen sich die Empfänger. Die Freude trübt sich schnell ein, wenn von der attraktiven Bruttozahlung auf dem Lohn- oder Gehaltsnachweis netto nicht viel übrig bleibt. Häufig sind Arbeitnehmer erstaunt, dass Bonuszahlungen besteuert werden. 


Tatsächlich zählen Boni zu den nicht selbstständigen Einkünften und werden steuerlich als „sonstiger Bezug“ behandelt. Das bedeutet, die Bonuszahlung wird zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet. Der Gesamtbruttobetrag unterliegt nun den üblichen Steuern und Sozialabgaben. Da die Berechnungsgrundlage durch den Mitarbeiterbonus höher ausfällt als in anderen Monaten, sind auch die Steuern und Sozialabgaben entsprechend erhöht.

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