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Steuernachzahlung wegen Kurzarbeit – was muss beachtet werden?

Steuernachzahlung wegen Kurzarbeit – was muss beachtet werden?
Kurzarbeit Steuernachzahlung. Aktuell hilft das Kurzarbeitergeld Millionen von Menschen, den durch die Krise entstandenen Lohnausfall zu kompensieren. 

Dieser Vorteil, der derzeit eine segensreiche Hilfe darstellt, könnte sich schon in der Zukunft in eine negative Überraschung für das Jahr 2022 verwandeln. 

Verantwortlich dafür ist eine komplizierte Regelung, die auch während dieser Krise bestehen bleibt. Die Rede ist vom sogenannten Progressionsvorbehalt. 

Im Folgenden wird erklärt, was es mit diesem Progressionsvorbehalt auf sich hat und warum jeder Kurzarbeiter zu einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Warum sind Kurzarbeiter von Steuernachzahlungen bedroht?

Das Kurzarbeitergeld ist zwar von der Steuer befreit, die besagte Leistung 
erhöht jedoch den Steuersatz für den Rest des zu versteuernden Einkommens. 

Daraus folgt, dass es für den Empfänger von Kurzarbeitergeld zu einer 
indirekten Belastung kommen kann. Das ist der Regelung geschuldet, die sich hinter dem Begriff Progressionsvorbehalt verbirgt.

Dem Arbeitgeber ist es nicht gestattet, den erhöhten Steuersatz beim monatlichen 
Lohnsteuerabzug anzuwenden. 
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesem Fall zunächst weniger Steuern weitergibt, als eigentlich nötig sind. Infolgedessen holt sich das Finanzamt den Rest später wieder zurück.

Daraus resultiert die eingangs erwähnte Verpflichtung für Kurzarbeiter, 

Die Politik geht davon aus, dass vor allem eine große Anzahl von Geringverdienern, welche Kurzarbeitergeld bezogen haben, erstmalig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Drohen jedem Kurzarbeiter hohe Steuernachzahlungen?

Steuernachzahlungen Kurzarbeit.  Das ist ganz klar zu verneinen, 

denn ob das Finanzamt eine Nachzahlung verlangt, ist davon abhängig, 

wie viel Lohnsteuer Sie im gesamten Jahr 2020 gezahlt haben. 


Sollten Sie in einigen Monaten ausschließlich in Kurzarbeit verbracht und keine weiteren Lohnzahlungen erhalten haben sowie den Rest des Jahres voll beschäftigt gewesen sein, können Sie vermutlich mit einer Steuerrückzahlung rechnen.


Anders verhält sich die Sachlage, wenn Sie zum Beispiel etwa nur 50 Prozent Kurzarbeitergeld bezogen haben. Erhalten Sie diese Leistung zusätzlich zum Lohn, kann es passieren, dass Sie sich mit einer häufig üppig ausfallenden Nachzahlung konfrontiert sehen.


Deshalb rät der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), sich rechtzeitig mit einer möglichen Steuernachzahlung zu beschäftigen und ein Finanzpolster anzulegen. 


Dieses Polster sollte ungefähr zwischen 10 und 12 Prozent Ihres Kurzarbeitergeldes betragen. Einige Landesämter für Steuern bieten Rechner an, mit denen Sie bestimmen können, wie sich der Progressionsvorbehalt in Ihrem speziellen Fall auswirkt.


Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf professionelle Hilfe zurückgreifen. 

Ein ausgebildeter Steuerberater steht Ihnen mit seiner fachmännischen Expertise auch in Krisenzeiten zur Verfügung. 

Rechnen Sie derzeit allerdings mit Wartezeiten, 

da viele Steuerbüros durch eine hohe Nachfrage aktuell sehr ausgelastet sind.


>Kurzarbeit Steuernachzahlungen

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